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   BVerwG, 14.11.1996 - 5 B 136.96   

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BVerwG, 14.11.1996 - 5 B 136.96 (https://dejure.org/1996,18050)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1996 - 5 B 136.96 (https://dejure.org/1996,18050)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1996 - 5 B 136.96 (https://dejure.org/1996,18050)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Berechtigtes Feststellungsinteresse bei Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung - Verstoß gegen gerichtliche Aufklärungspflicht

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 B 136.96
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Umfang der Verpflichtung zur Sachaufklärung die materiellrechtliche Auffassung des Tatsachengerichts maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ).
  • BVerwG, 03.08.1992 - 8 C 72.90

    Fehlerhafte Ermittlung des Klageziels - Unzulässiges Teilurteil - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 B 136.96
    Hierzu aber wäre sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet gewesen, da sie in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - sowie Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 -<NVwZ 1993, 62 [BVerwG 03.08.1992 - 8 C 72/90]/63>).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 B 136.96
    Hierzu aber wäre sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet gewesen, da sie in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - sowie Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 -<NVwZ 1993, 62 [BVerwG 03.08.1992 - 8 C 72/90]/63>).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 72.90
    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 B 136.96
    Hierzu aber wäre sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet gewesen, da sie in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - sowie Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 -<NVwZ 1993, 62 [BVerwG 03.08.1992 - 8 C 72/90]/63>).
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